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Leistungen Referenzen Über Kontakt Kundenbereich DE / EN
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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für IT-Dienstleistungen

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Stand: Februar 2026

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über IT-Dienstleistungen zwischen uns, der nimbicon GmbH, Münchner Straße 20, 85774 Unterföhring, und unseren Kunden.

  2. Unsere AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

  3. Abweichende oder ergänzende Bedingungen unserer Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

  4. Besteht zwischen den Parteien ein Rahmenvertrag und/oder Einzelvertrag (bzw. ein Master Services Agreement und/oder Statement of Work), gehen deren Regelungen im Falle eines Widerspruchs diesen AGB vor; im Übrigen gelten diese AGB ergänzend.

§ 2 Vertragsgegenstand

  1. Wir erbringen für unsere Kunden Beratungs- und Entwicklungsleistungen im IT-Bereich.

  2. Sämtliche Leistungen erbringen wir als Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Wir schulden daher die sorgfältige Erbringung der vereinbarten Tätigkeiten, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.

§ 3 Leistungserbringung

  1. Wir erbringen unsere Leistungen eigenverantwortlich und mit eigenen Mitteln. Wir sind berechtigt, Teilleistungen an qualifizierte Dritte zu vergeben.

  2. Wir organisieren den Einsatz unserer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen selbstständig. Dem Kunden stehen keine Aufsichts- oder Weisungsrechte hinsichtlich Art, Zeit oder Ort der Leistungserbringung gegenüber unserem Personal zu.

  3. Die fachliche Abstimmung über Arbeitsinhalte und -ergebnisse erfolgt zwischen den jeweiligen Ansprechpartnern der Parteien.

  4. Wir bestimmen Zeit und Ort der Leistungserbringung nach billigem Ermessen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Soweit erforderlich, stimmen wir Besprechungs- und Präsentationstermine gemeinsam mit dem Kunden ab.

§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Die Vergütung richtet sich nach den vereinbarten Sätzen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

  2. Reisekosten und Auslagen sind nur erstattungspflichtig, wenn dies im Einzelfall vorab vereinbart wurde.

  3. Wir rechnen unsere Leistungen nach Abschluss ab. Bei Projekten mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat sind wir berechtigt, monatlich abzurechnen. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

  4. Bei Zahlungsverzug sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die weitere Leistungserbringung auszusetzen, bis alle offenen Forderungen beglichen sind.

  5. Wir sind berechtigt, Forderungen zum Zweck des Factorings oder Inkassos an Dritte abzutreten. Ein Abtretungsverbot besteht nicht.

§ 5 Mitwirkungspflichten

  1. Der Kunde erbringt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig und unentgeltlich. Insbesondere wird der Kunde:

    a) durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen dafür sorgen, dass erforderliche Entscheidungen ohne schuldhaftes Zögern getroffen werden;

    b) alle erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten rechtzeitig zur Verfügung stellen;

    c) soweit erforderlich, Zugang zu seinen Räumlichkeiten und Systemen gewähren, unter Einhaltung seiner Sicherheitsrichtlinien;

    d) notwendige Testdaten und Testumgebungen bereitstellen; und

    e) erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen und Freigaben Dritter einholen.

  2. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, gehen dadurch bedingte Leistungsmängel nicht zu unseren Lasten. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend. Wir können den Mehraufwand zu unseren üblichen Sätzen berechnen, sofern wir den Kunden auf die Pflichtverletzung und die möglichen Folgen hingewiesen haben.

§ 6 Nutzungsrechte

  1. Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung übertragen wir dem Kunden sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Arbeitsergebnissen für alle bekannten Nutzungsarten.

  2. Die Rechteübertragung umfasst insbesondere das Recht zur Verwertung, Vervielfältigung, Veröffentlichung, Bearbeitung und Änderung sowie die Befugnis, diese Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.

  3. Wir behalten uns vor, folgendes auch anderweitig zu nutzen:

    a) allgemeines Know-how, Methoden und Erfahrungen, die wir im Rahmen der Leistungserbringung erwerben oder vertiefen; und

    b) Standardkomponenten, die wir bei der Erstellung der Arbeitsergebnisse verwenden oder weiterentwickeln.

  4. Standardkomponenten sind generische, nicht kundenspezifische Softwarebestandteile, die unabhängig vom konkreten Auftrag einsetzbar sind, insbesondere Softwarebibliotheken, Frameworks, Entwicklungswerkzeuge und Beiträge zu Open-Source-Projekten. Nicht erfasst sind Arbeitsergebnisse, die speziell für den Kunden entwickelt wurden und dessen vertrauliche Informationen oder spezifische Geschäftslogik enthalten.

§ 7 Geheimhaltung

  1. Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden.

  2. Als vertraulich gelten Informationen, die als solche gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt.

  3. Die Parteien sind berechtigt, vertrauliche Informationen ihren Mitarbeitern, Unterauftragnehmern und sonstigen Erfüllungsgehilfen zugänglich zu machen, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist und diese Personen zuvor nach Maßgabe dieses § 7 zur Geheimhaltung verpflichtet wurden. Die Weitergabe an zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Berater im Rahmen der Beratung der Parteien ist zulässig. Die weitergebende Partei haftet für Verstöße dieser Empfänger wie für eigenes Handeln.

  4. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die:

    a) ohne Zutun der empfangenden Partei öffentlich bekannt sind oder werden;

    b) der empfangenden Partei vor der Offenlegung nachweislich bereits bekannt waren;

    c) von Dritten offengelegt werden, ohne dass eine Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erkennbar ist;

    d) soweit Informationen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen offengelegt werden müssen oder als Beweismittel in gerichtlichen Verfahren benötigt werden;

    e) soweit eine Partei die Informationen zur Durchsetzung ihrer Rechte aus der Geschäftsbeziehung verwenden muss.

    In den Fällen d) und e) wird die betroffene Partei die andere Partei, soweit möglich, vorab über eine bevorstehende Offenlegung informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

  5. Die Geheimhaltungspflicht gilt über das Vertragsende hinaus für fünf Jahre fort. Für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) gilt die Geheimhaltungspflicht, solange diese als Geschäftsgeheimnisse bestehen.

§ 8 Haftung

  1. Die Parteien haften einander unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Arglist, bei Übernahme einer Garantie, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

  2. Für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haften die Parteien einander auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

  3. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

  4. Eine weitergehende Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

§ 9 Datenschutz

  1. Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO.

  2. Soweit wir personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeiten, wird ein gesonderter Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO geschlossen.

§ 10 Laufzeit und Kündigung

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, können die beauftragten Leistungen von jeder Partei mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende gekündigt werden.

  2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit der Zahlung an zwei aufeinanderfolgenden Fälligkeitsterminen in Verzug ist.

§ 11 Höhere Gewalt

  1. Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, soweit diese auf Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegen (höhere Gewalt).

  2. Höhere Gewalt umfasst insbesondere, aber nicht abschließend: Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien, Kriegshandlungen und bewaffnete Konflikte (einschließlich hybrider Kriegsführung), Terrorakte, Aufstände und Unruhen, staatliche Sanktionen und Embargos, behördliche Anordnungen sowie Ausfälle kritischer Infrastruktur (z.B. Strom, Internet), die nicht von der betroffenen Partei zu vertreten sind.

  3. Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer des Hindernisses zu informieren. Beide Parteien werden sich bemühen, die Auswirkungen des Hindernisses in zumutbarer Weise zu begrenzen.

  4. Dauert das Hindernis länger als drei Monate an, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen zu kündigen.

  5. Die Haftungsregelungen in § 8 bleiben unberührt.

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Auf die Vertragsbeziehungen der Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

  2. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist München, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

  4. Wir nehmen nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

  5. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

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